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Tennis-Sportverein
Sundern e.V.
Vereinssatzung
§ 1: Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
„Tennis-Sportverein Sundern e.V." (TSV Sundern). Er hat seinen Sitz
in Hiddenhausen, Ortsteil Sundern. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
§ 2: Zweck des Vereins, Mitgliedschaft im Fachverband
Im TSV Sundern e.V. sollen die körperliche Leistungsfähigkeit seiner
Mitglieder durch die Pflege des Tennissports im Sinne des
Amateursportgedankens gestärkt und die Jugend besonders gefördert
werden.
Der TSV Sundern e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Anteile an
evtl. Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft im Fachverband nach den
Notwendigkeiten des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Mit der Zugehörigkeit
des Tennis-Sportvereins Sundern e.V. zu diesem Verband gilt dessen Satzung
auch für den TSV Sundern und seine Mitglieder.
§ 3: Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Dem Verein können ordentliche Mitglieder (aktive, passive) und
Ehrenmitglieder angehören.
Aktive Mitglieder treiben Sport und benutzen die Tennisplätze,
passive nicht, sind aber an der Förderung des Sports bzw. des
Vereins interessiert.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes mit einer
3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der
gleichen Stimmenmehrheit kann die Ehrenmitgliedschaft wieder
aufgehoben werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht
entbunden.
Die Vereinsarbeit wird von den Mitgliedern ehrenamtlich
erledigt. Entschädigungsansprüche an den Verein können aus
dieser Arbeit nicht hergeleitet werden. Aufwandserstattungen und
Vergütungen für Übungsleiter sowie Aufwendungen im
Vereinsinteresse werden hierdurch nicht berührt.
§ 4: Aufnahmeverfahren
Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Minderjährige
bedürfen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit endgültig.
§ 5: Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand
des Vereins zu richten. Der Austritt kann nur zum
30.6. oder 31.12. eines Kalenderjahres erklärt
werden. Die Austrittserklärung muss spätestens 6
Wochen vor dem Austrittstermin dem Vorstand vorliegen.
Beiträge sind bis
zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten.
Mitglieder können
ausgeschlossen werden
1. bei groben
oder mehrfachen Verstößen gegen Ziele des
Vereins, gegen die Satzung, die Beschlüsse
der Vereinsorgane oder die Platz- und
Spielordnung,
2. bei Schädigung
des Ansehens des Vereins nach außen bzw.
Gefährdung des inneren Bestandes des
Vereins,
3. bei
Nichterfüllung der
Zahlungsverpflichtungen nach
vorangegangener zweimaliger Mahnung.
Zwischen beiden Mahnungen muss ein
Zeitraum von 3 Wochen liegen. Die zweite
Mahnung soll die Androhung des
Ausschlusses enthalten und mit
eingeschriebenem Brief zugestellt werden.
Über den
Ausschluss von Mitgliedern entscheidet
der Vorstand endgültig mit
2/3-Mehrheit, nachdem den Betroffenen
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden ist. Der Ausschluss ist durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 6: Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt
eine Beitragsordnung, in der auch die
Arbeitseinsatzverpflichtungen der
Mitglieder zu regeln sind.
§ 7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§
8: Mitgliederversammlung
Die ordentliche
Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung)
findet in den ersten drei
Monaten eines jeden
Kalenderjahres statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen, wenn der
Vorstand es für erforderlich
hält oder mindestens 15
ordentliche Mitglieder
schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe darum
ersuchen. Die Einberufung zu
den Versammlungen erfolgt
durch den Vorstand mit einer
Frist von 14 Tagen unter
Angabe der Tagesordnung.
Mitgliederversammlungen
sind entweder schriftlich
oder durch Aushang in den
Clubräumen und
gleichzeitiger
Bekanntmachung in den
Tageszeitungen
einzuberufen.
§ 9: Aufgaben und
Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung
sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
1. Entgegennahme und
Genehmigung des
Jahresberichtes des
Vorstandes und des
Rechnungsabschlusses,
2. Entlastung des
Vorstandes,
3. Wahl des Vorstandes und
der Kassenprüfer,
4. Beschluss und Änderung
der Beitragsordnung,
5. Verleihung und
Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft,
6. Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und
die Auflösung des
Vereins.
Ferner
beschließt
die
Mitgliederversammlung
über alle
ihr zur
Beschlussfassung
vorgelegten
Fragen.
Die
Mitgliederversammlung
ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens
1/10 der
stimmberechtigten
Mitglieder
anwesend
ist. Bei
Beschlussunfähigkeit
hat der
Vorstand
binnen 3
Wochen
erneut eine
Mitgliederversammlung
einzuberufen,
die dann
ohne Rücksicht
auf die Zahl
der
Erschienenen
beschlussfähig
ist. Hierauf
ist in der
Einladung
besonders
hinzuweisen.
Die
Beschlussfassung
in der
Mitgliederversammlung
erfolgt
grundsätzlich
mit
einfacher
Mehrheit
der
abgegebenen
gültigen
Ja- bzw.
Nein-Stimmen.
Stimmengleichheit
gilt als
Ablehnung.
Zu
Beschlüssen
über
Satzungsänderungen
oder die
Auflösung
des
Vereins
ist eine
Stimmenmehrheit
von 3/4
der
erschienenen
abstimmungsberechtigten
Mitglieder
erforderlich.
Bei
Wahlen
ist gewählt,
wer die
meisten
Stimmen
erhält
(relative
Mehrheit).
Stimmengleichheit
erfordert
einen
weiteren
Wahlgang.
Die
Tagesordnung
der
ordentlichen
Mitgliederversammlung
kann
erweitert
werden,
wenn
mindestens
3/4 der
anwesenden
Mitglieder
dies
billigen.
Beschlüsse
einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung
können
nur zur
mitgeteilten
Tagesordnung
gefasst
werden.
Anträge
an die
Mitgliederversammlung
aus
den
Reihen
der
Mitglieder
sind
mindestens
eine
Woche
vor
Zusammentritt
der
ordentlichen
Mitgliederverdem
Vorstand
schriftlich
mit
einer
Begründung
einzureichen.
Die
Mitgliederversammlung
wird
vom
1.
Vorsitzenden,
ersatzweise
dem
2.
Vorsitzenden,
ersatzweise
einem
sonstigen
Vorstandsmitglied
geleitet.
Über
jede
Versammlung
ist
vom
Schriftführer,
ersatzweise
einem
von
der
Mitgliederversammlung
gewählten
Protokollführer,
eine
Niederschrift
zu
fertigen,
die
vom
Versammlungsleiter
sowie
vom
Protokollführer
zu
unterzeichnen
ist.
§
10:
Vorstand
Der
Vorstand
besteht
aus
a)
dem
1.
Vorsitzenden,
b)
dem
2.
Vorsitzenden,
c)
dem
Geschäftsführer,
d)
dem
Kassenwart,
e)
dem
Sportwart,
f)
dem
Jugendwart,
g)
dem
technischen
Leiter,
h)
dem
Schriftführer.
Der
Vorstand
kann
durch
weitere
Mitglieder
ergänzt
werden.
Vorstand
im
Sinne
des
§
26
Abs.
2
BGB
ist
der
1.
Vorsitzende,
der
2.
Vorsitzende,
der
Geschäftsführer
und
der
Kassenwart.
Jeweils
zwei
von
ihnen
gemeinsam
vertreten
den
Verein.
Die
Mitglieder
des
Vorstandes
werden
für
die
Dauer
von
2
Jahren
gewählt.
Auch
nach
Ablauf
von
2
Jahren
führen
sie
ihr
Amt
bis
zur
Neuwahl
weiter.
Die
Wahl
des
Vorstandes
hat
für
jedes
Vorstandsmitglied
einzeln
zu
erfolgen.
Sie
findet
in
offener
Abstimmung
statt.
Wenn
ein
ordentliches
Mitglied
dies
verlangt,
muss
geheime
Wahl
durchgeführt
werden.
Die
Vorstandssitzungen
werden
vom
Vorsitzenden
oder
seinem
Vertreter
einberufen.
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
mehr
als
die
Hälfte
seiner
Mitglieder
anwesend
ist.
Beschlüsse
werden
mit
einfacher
Mehrheit
gefasst.
Bei
Stimmgleichheit
gibt
die
Stimme
des
1.
Vorsitzenden
den
Ausschlag.
Tritt
ein
Vorstandsmitglied
vor
Ablauf
seiner
Wahlzeit
zurück,
so
kann
der
Vorstand
bis
zur
nächsten
ordentlichen
Mitgliederversammlung
ein
Vereinsmitglied
kommissarisch
mit
der
Funktion
des
zurückgetretenen
Vorstandsmitgliedes
betrauen.
§
11:
Kassenprüfer
In
der
Hauptversammlung
werden
für
die
Dauer
von
zwei
Jahren
zwei
Kassenprüfer
gewählt.
Sie
dürfen
nicht
dem
Vorstand
angehören.
Die
Kassenprüfer
haben
von
sich
aus
im
Laufe
eines
Geschäftsjahres
die
Finanzwirtschaft
des
Vereins
anhand
des
Finanzplanes
sowie
aller
einschlägigen
Unterlagen
zu
überprüfen.
Bei
der
Hauptversammlung
haben
sie
über
ihre
Tätigkeit
zu
berichten.
Prüfungen
sind
dem
Kassenwart
mindestens
3
Tage
vorher
anzukündigen.
§
12:
Rechte
der
Mitglieder
Die
Mitglieder
haben
das
Recht,
sämtliche
Einrichtungen
des
Vereins
nach
Maßgabe
der
Platz-
und
Spielordnung
zu
benutzen
und
alle
Veranstaltungen
des
Vereins
zu
besuchen.
Wahlberechtigt
und
wählbar
sind
alle
Mitglieder,
die
das
18.
Lebensjahr
vollendet
haben.
§
13:
Pflichten
der
Mitglieder
Jedes
Mitglied
ist
verpflichtet,
die
Satzung
und
Beschlüsse
des
Vereins
sowie
Platz-,
Spiel-
und
Hausordnung
zu
beachten.
Verstöße
können
zum
Ausschluss
aus
dem
Verein
nach
§
5
führen.
§
14:
Haftung
Der
Verein
haftet
gegenüber
seinen
Mitgliedern
und
Dritten
nicht
für
die
bei
sportlichen
Veranstaltungen
eintretenden
Schäden
auf
der
Sportanlage
oder
in
den
Räumen
des
Vereins.
§
15:
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr
läuft
vom
1.1.
bis
31.12.
eines
jeden
Jahres.
§
16:
Verwaltung
des
Vereinsvermögens
Die
Mitglieder
haben
an
dem
Vereinsvermögen
keinen
Anteil.
Es
unterliegt
der
Verwaltung
des
Vorstandes,
der
es
nur
zur
Erreichung
des
Vereinszweckes
verwenden
darf.
Hierüber
gibt
der
Vorstand
auf
der
Hauptversammlung
den
Mitgliedern
Rechenschaft.
§
17:
Auflösung
des
Vereins
Im
Falle
der
Auflösung
des
Vereins
fällt
das
Vereinsvermögen
der
Gemeinde
Hiddenhausen
zu,
die
es
unmittelbar
und
ausschließlich
für
gemeinnützige
Zwecke
zu
verwenden
hat.
§
18:
Inkrafttreten
Die
Satzung
tritt
mit
der
Eintragung
im
Vereinsregister
in
Kraft.
Hiddenhausen-Sundern,
den
19.03.1982
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