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Satzung
 

Tennis-Sportverein Sundern e.V.

Vereinssatzung

§ 1: Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Tennis-Sportverein Sundern e.V." (TSV Sundern). Er hat seinen Sitz in Hiddenhausen, Ortsteil Sundern. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2: Zweck des Vereins, Mitgliedschaft im Fachverband
Im TSV Sundern e.V. sollen die körperliche Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch die Pflege des Tennissports im Sinne des Amateursportgedankens gestärkt und die Jugend besonders gefördert werden.

Der TSV Sundern e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile an evtl. Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft im Fachverband nach den Notwendigkeiten des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Mit der Zugehörigkeit des Tennis-Sportvereins Sundern e.V. zu diesem Verband gilt dessen Satzung auch für den TSV Sundern und seine Mitglieder.

§ 3: Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.

Dem Verein können ordentliche Mitglieder (aktive, passive) und Ehrenmitglieder angehören.

Aktive Mitglieder treiben Sport und benutzen die Tennisplätze, passive nicht, sind aber an der Förderung des Sports bzw. des Vereins interessiert.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes mit einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der gleichen Stimmenmehrheit kann die Ehrenmitgliedschaft wieder aufgehoben werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht entbunden.

Die Vereinsarbeit wird von den Mitgliedern ehrenamtlich erledigt. Entschädigungsansprüche an den Verein können aus dieser Arbeit nicht hergeleitet werden. Aufwandserstattungen und Vergütungen für Übungsleiter sowie Aufwendungen im Vereinsinteresse werden hierdurch nicht berührt.
§ 4: Aufnahmeverfahren
Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Minderjährige bedürfen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit endgültig.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt kann nur zum 30.6. oder 31.12. eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss spätestens 6 Wochen vor dem Austrittstermin dem Vorstand vorliegen.
Beiträge sind bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten.
Mitglieder können ausgeschlossen werden
1. bei groben oder mehrfachen Verstößen gegen Ziele des Vereins, gegen die Satzung, die Beschlüsse der Vereinsorgane oder die Platz- und Spielordnung,
2. bei Schädigung des Ansehens des Vereins nach außen bzw. Gefährdung des inneren Bestandes des Vereins,
3. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach vorangegangener zweimaliger Mahnung. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von 3 Wochen liegen. Die zweite Mahnung soll die Androhung des Ausschlusses enthalten und mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig mit 2/3-Mehrheit, nachdem den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6: Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der auch die Arbeitseinsatzverpflichtungen der Mitglieder zu regeln sind.

§ 7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 15 ordentliche Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe darum ersuchen. Die Einberufung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
Mitgliederversammlungen sind entweder schriftlich oder durch Aushang in den Clubräumen und gleichzeitiger Bekanntmachung in den Tageszeitungen einzuberufen.

§ 9: Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
4. Beschluss und Änderung der Beitragsordnung,
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Ferner beschließt die Mitgliederversammlung über alle ihr zur Beschlussfassung vorgelegten Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand binnen 3 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- bzw. Nein-Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen abstimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Stimmengleichheit erfordert einen weiteren Wahlgang.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung kann erweitert werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder dies billigen.

Beschlüsse einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur zur mitgeteilten Tagesordnung gefasst werden.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederverdem Vorstand schriftlich mit einer Begründung einzureichen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, ersatzweise dem 2. Vorsitzenden, ersatzweise einem sonstigen Vorstandsmitglied geleitet.

Über jede Versammlung ist vom Schriftführer, ersatzweise einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer, eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10: Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Kassenwart,
e) dem Sportwart,
f) dem Jugendwart,
g) dem technischen Leiter,
h) dem Schriftführer.

Der Vorstand kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der
1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten den Verein.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Auch nach Ablauf von 2 Jahren führen sie ihr Amt bis zur Neuwahl weiter.
Die Wahl des Vorstandes hat für jedes Vorstandsmitglied einzeln zu erfolgen. Sie findet in offener Abstimmung statt. Wenn ein ordentliches Mitglied dies verlangt, muss geheime Wahl durchgeführt werden.

Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit zurück, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Funktion des zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes betrauen.
§ 11: Kassenprüfer
In der Hauptversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben von sich aus im Laufe eines Geschäftsjahres die Finanzwirtschaft des Vereins anhand des Finanzplanes sowie aller einschlägigen Unterlagen zu überprüfen. Bei der Hauptversammlung haben sie über ihre Tätigkeit zu berichten. Prüfungen sind dem Kassenwart mindestens 3 Tage vorher anzukündigen.
§ 12: Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Platz- und Spielordnung zu benutzen und alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13: Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und Beschlüsse des Vereins sowie Platz-, Spiel- und Hausordnung zu beachten. Verstöße können zum Ausschluss aus dem Verein nach § 5 führen.
§ 14: Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen eintretenden Schäden auf der Sportanlage oder in den Räumen des Vereins.
§ 15: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. eines jeden Jahres.
§ 16: Verwaltung des Vereinsvermögens
Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil. Es unterliegt der Verwaltung des Vorstandes, der es nur zur Erreichung des Vereinszweckes verwenden darf. Hierüber gibt der Vorstand auf der Hauptversammlung den Mitgliedern Rechenschaft.
§ 17: Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Hiddenhausen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18: Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Hiddenhausen-Sundern, den 19.03.1982

 

 


TSV Sundern e.V.,  Untere Wiesenstraße 57,   32120 Hiddenhausen OT Sundern

 

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